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   FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO   

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FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO (https://dejure.org/2020,21183)
FG Münster, Entscheidung vom 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO (https://dejure.org/2020,21183)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 15 K 3839/17 AO (https://dejure.org/2020,21183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zur Aufrechnung des Finanzamts mit nach § 27 Abs. 19 UStG abgetretenen Nachforderungsansprüchen von Bauleistenden gegen Steuererstattungsansprüche des Leistungsempfängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren/Umsatzsteuer - Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit Steuernachforderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 1288
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 V R 37/10 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 243, 20, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2014, 128) beantragte Herr K U bzw. die U KG jeweils als Organträger die Erstattung der wegen der bezogenen Bauleistungen abgeführten Umsatzsteuern.

    Dass dies auch dem Verständnis der Klägerin entsprach, wird dadurch belegt, dass der Organträger für die Klägerin als Organgesellschaft die empfangenen Leistungen als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG versteuerte und erst später nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Rückgängigmachung dieser Besteuerung geltend machte.

    Diese Verwaltungsanweisung hat der BFH durch das Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) ausdrücklich verworfen und entschieden, dass es für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    (ii) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2018, 661; NJW 2018, 2469), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, steht einem Bauunternehmer (außerdem) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG a.F. ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und der Bauträger anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entstanden ist, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

    Im Streitfall ist diese Gefahr mit dem nach Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 V R 37/10 gestellten Erstattungsantrag des Organträgers der Klägerin eingetreten.

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    (ii) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2018, 661; NJW 2018, 2469), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, steht einem Bauunternehmer (außerdem) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG a.F. ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und der Bauträger anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entstanden ist, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

    Da beide Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, ist nicht entscheidungserheblich, ob die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage genießt (vgl. BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469, Rn. 36).

    Der Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer ist in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Organträger der Klägerin die Erstattung der von ihm zunächst abgeführten Umsatzsteuer beantragt hat (OLG Köln, Beschluss vom 25.2.2019 11 U 29/18, juris; BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469).

    Nach höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung (BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469) beginnt der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Außerdem bestehe an der Existenz der Umsatzsteuer-Nachforderungsansprüche kein Zweifel, da sich ein solcher Anspruch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) aus § 313 BGB ergebe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760), der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei der Person des Umsatzsteuerschuldners für die von den Bauleistenden an die Klägerin erbrachten Leistungen um einen Umstand, der zur Grundlage des Vertrags geworden ist.

    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.2.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760), der sich der erkennende Senat anschließt, wirkt § 27 Abs. 19 UStG auf alle von seinem Regelungsbereich erfassten, vor dem 15.2.2014 erbrachten steuerpflichtigen Leistungen, ohne dass die Norm dadurch verfassungs- oder unionsrechtswidrig würde.

    (ii) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2018, 661; NJW 2018, 2469), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, steht einem Bauunternehmer (außerdem) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG a.F. ausgegangen sind und der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und der Bauträger anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entstanden ist, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückbehalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG besteht (vgl. BGH-Urteil vom 26.6.2014 VII ZR 247/13, HFR 2014, 947).
  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Denn nach ständiger höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22.10.1992 IX ZR 244/91, HFR 1993, 672, NJW 1993, 585 und zum Umsatzsteuerausgleich BGH-Urteil vom 19.1.2012 IX ZR 2/11, HFR 2012, 550, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - 192, 221, Rn. 28) haben Organgesellschaft und Organträger im Innenverhältnis zueinander gemäß § 426 BGB die durch ihre eigene Geschäftstätigkeit ausgelöste Umsatzsteuer tragen.
  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Der Körperschaftsteuererstattungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags entstehen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die anspruchsbegründenden Tatbestände verwirklicht worden sind (§ 30 Nr. 3 KStG, § 1 Abs. 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung - SolZG - vgl. BFH-Urteil vom 4.7.2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 244/91

    Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Steuerschuldner und

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Denn nach ständiger höchstrichterlicher Zivilrechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22.10.1992 IX ZR 244/91, HFR 1993, 672, NJW 1993, 585 und zum Umsatzsteuerausgleich BGH-Urteil vom 19.1.2012 IX ZR 2/11, HFR 2012, 550, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - 192, 221, Rn. 28) haben Organgesellschaft und Organträger im Innenverhältnis zueinander gemäß § 426 BGB die durch ihre eigene Geschäftstätigkeit ausgelöste Umsatzsteuer tragen.
  • BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

    Keine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Entscheidung unter allen in Betracht

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9.4.2002 VII B 73/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509) darf das Finanzgericht bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung selbst prüfen, ob die Aufrechnung zulässig war und zum Erlöschen der Klageforderung geführt hat, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • OLG Köln, 25.02.2019 - 11 U 29/18

    Rechnung falsch adressiert: Auftraggeber muss trotzdem zahlen!

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    Der Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer ist in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Organträger der Klägerin die Erstattung der von ihm zunächst abgeführten Umsatzsteuer beantragt hat (OLG Köln, Beschluss vom 25.2.2019 11 U 29/18, juris; BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469).
  • OLG Köln, 04.08.2016 - 7 U 177/15

    Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2020 - 15 K 3839/17
    In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die vom Beklagten zitierten Urteile des Landgerichts (LG) Köln (Urteil vom 30.10.2015 7 O 103/15, juris) und des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Urteil vom 4.8.2016 I-7 U 177/15, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2017, 677) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien.
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

  • LG Köln, 30.10.2015 - 7 O 103/15

    Verjährung des Zahlungsanspruchs der auf die Rechnungen entfallenen Umsatzsteuer

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1288 veröffentlicht.

    bb) Wie das FG in seinem Urteil in EFG 2020, 1288, Rz 33 ff. entschieden hat, waren die Gegenforderungen, mit denen das FA aufgerechnet hat, entstanden.

    Nach den Feststellungen des FG (in EFG 2020, 1288, Rz 61) wurde bei keiner Rechnung auch nur ein Rechnungsmerkmal im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG benannt, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen soll.

    dd) Die erforderliche Gegenseitigkeit wurde im Streitfall, wie das FG (in EFG 2020, 1288, Rz 47 ff.) zutreffend angenommen hat, dadurch hergestellt, dass die bauleistenden Unternehmer ihre Ansprüche an das FA abgetreten haben.

  • FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21

    Verfahren - Abrechnungsbescheid - Aufrechnung mit abgetretenen zivilrechtlichen

    Demgegenüber werde im Urteil des FG Münster vom 17.06.2020, 15 K 3839/17, vertreten, dass Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die lediglich mit Rechtsansichten begründet würden oder bei denen es sich um Tatsachen handele, die umsatzsteuerliche Relevanz hätten (z. B. Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen), von der Finanzgerichtsbarkeit selbst zu entscheiden seien.

    Ein Festhalten am unveränderten Vertrag kann den Bauleistenden nicht zugemutet werden (siehe insgesamt FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 AO, EFG 2020, 1288, juris, Rn. 34 ff., Urteil bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.05.2023, XI R 45/20, BFHE 281, 185, BStBl. II 2023, 1082).

    (ii) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2018, 661; NJW 2018, 2469), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, steht einem Bauunternehmer (außerdem) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dieser Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.08.2013, V R 37/10 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760), abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG a.F. ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt und der Bauträger anschließend die Erstattung der Steuer verlangt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entstanden ist, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (siehe insgesamt FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 AO, EFG 2020, 1288, juris, Rn. 41, Urteil bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.05.2023, XI R 45/20, BFHE 281, 185, BStBl. II 2023, 1082).

    Da beide Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, ist nicht entscheidungserheblich, ob die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage genießt (vgl. BGH-Urteil vom 17.5.2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661, NJW 2018, 2469, Rn. 36; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 AO, EFG 2020, 1288, juris, Rn. 42, Urteil bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.05.2023, XI R 45/20, BFHE 281, 185, BStBl. II 2023, 1082).

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3238/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

    Demgegenüber werde im Urteil des FG Münster vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 (Revision anhängig: VII R 41/20), vertreten, dass Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die lediglich mit Rechtsansichten begründet würden oder bei denen es sich um Tatsachen handele, die umsatzsteuerliche Relevanz hätten (z. B. Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen), von der Finanzgerichtsbarkeit selbst zu entscheiden seien.

    Das FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17, habe sich aber nicht gehindert gesehen, den zivilrechtlichen Anspruch zumindest im Hinblick auf Rechtsfragen zu prüfen.

    in welchen Fällen in den sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können, oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind (siehe einerseits: FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 U, EFG 2020, 1288, Rev. anhängig: VII R 41/20; andererseits: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.03.2016, 1 V 2262/15, juris).

  • BFH, 26.09.2023 - V B 23/22

    Aufrechnung in sogenannten Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)

    Eine Entscheidungsbefugnis der FG in den sogenannten Bauträgerfällen sei vom FG Münster bejaht (Urteil vom 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 1288, im Revisionsverfahren bestätigt durch BFH-Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), vom Hessischen FG (Beschluss vom 01.03.2016 - 1 V 2262/15, juris) dagegen verneint worden.
  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3242/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

    Demgegenüber werde im Urteil des FG Münster vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 (Revision anhängig: VII R 41/20), vertreten, dass Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die lediglich mit Rechtsansichten begründet würden oder bei denen es sich um Tatsachen handele, die umsatzsteuerliche Relevanz hätten (z. B. Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen), von der Finanzgerichtsbarkeit selbst zu entscheiden seien.

    Das FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17, habe sich aber nicht gehindert gesehen, den zivilrechtlichen Anspruch zumindest im Hinblick auf Rechtsfragen zu prüfen.

    in welchen Fällen in den sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können, oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind (siehe einerseits: FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 U, EFG 2020, 1288, Rev. anhängig: VII R 41/20; andererseits: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.03.2016, 1 V 2262/15, juris).

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3240/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

    Demgegenüber werde im Urteil des FG Münster vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 (Revision anhängig: VII R 41/20), vertreten, dass Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die lediglich mit Rechtsansichten begründet würden oder bei denen es sich um Tatsachen handele, die umsatzsteuerliche Relevanz hätten (z. B. Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen), von der Finanzgerichtsbarkeit selbst zu entscheiden seien.

    Das FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17, habe sich aber nicht gehindert gesehen, den zivilrechtlichen Anspruch zumindest im Hinblick auf Rechtsfragen zu prüfen.

    in welchen Fällen in den sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können, oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind (siehe einerseits: FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 U, EFG 2020, 1288, Rev. anhängig: VII R 41/20; andererseits: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.03.2016, 1 V 2262/15, juris).

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3239/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen

    Demgegenüber werde im Urteil des FG Münster vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 (Revision anhängig: VII R 41/20), vertreten, dass Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die lediglich mit Rechtsansichten begründet würden oder bei denen es sich um Tatsachen handele, die umsatzsteuerliche Relevanz hätten (z. B. Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen), von der Finanzgerichtsbarkeit selbst zu entscheiden seien.

    Das FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17, habe sich aber nicht gehindert gesehen, den zivilrechtlichen Anspruch zumindest im Hinblick auf Rechtsfragen zu prüfen.

    in welchen Fällen in den sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können, oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind (siehe einerseits: FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 U, EFG 2020, 1288, Rev. anhängig: VII R 41/20; andererseits: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.03.2016, 1 V 2262/15, juris).

  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3243/21

    Aufrechnung des Finanzamts mit einer von einem Bauleistenden abgetretenen

    Demgegenüber werde im Urteil des FG Münster vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 (Revision anhängig: VII R 41/20), vertreten, dass Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die lediglich mit Rechtsansichten begründet würden oder bei denen es sich um Tatsachen handele, die umsatzsteuerliche Relevanz hätten (z. B. Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen), von der Finanzgerichtsbarkeit selbst zu entscheiden seien.

    Das FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17, habe sich aber nicht gehindert gesehen, den zivilrechtlichen Anspruch zumindest im Hinblick auf Rechtsfragen zu prüfen.

    in welchen Fällen in den sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können, oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind (siehe einerseits: FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 U, EFG 2020, 1288, Rev. anhängig: VII R 41/20; andererseits: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.03.2016, 1 V 2262/15, juris).

  • LG Heilbronn, 03.09.2021 - 11 O 248/20

    Vereinbarung von "Nettovergütungen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer"

    Das FG Münster (FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, Az. 15 K 3839/17 AO, juris-Rn. 69) hat darauf hingewiesen, dass zu beachten sei, dass im Rahmen der Feststellung des Bestehens des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit implizit die Rechtmäßigkeit der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden zu prüfen ist, da nur die Rechtmäßigkeit dieser Änderung den Umsatzsteuernachforderungsanspruch zur Entstehung gelangen lässt.
  • FG Münster, 17.02.2022 - 5 V 3241/21

    Aufrechnungen des Finanzamts mit von Bauleistenden abgetretenen

    Demgegenüber werde im Urteil des FG Münster vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 (Revision anhängig: VII R 41/20), vertreten, dass Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung, die lediglich mit Rechtsansichten begründet würden oder bei denen es sich um Tatsachen handele, die umsatzsteuerliche Relevanz hätten (z. B. Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen), von der Finanzgerichtsbarkeit selbst zu entscheiden seien.

    Das FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17, habe sich aber nicht gehindert gesehen, den zivilrechtlichen Anspruch zumindest im Hinblick auf Rechtsfragen zu prüfen.

    in welchen Fällen in den sogenannten Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG die Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können, oder ob dafür die Zivilgerichte zuständig sind (siehe einerseits: FG Münster, Urteil vom 17.06.2020, 15 K 3839/17 U, EFG 2020, 1288, Rev. anhängig: VII R 41/20; andererseits: Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.03.2016, 1 V 2262/15, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

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